In konkreten Fall wurde es einem Bauherrn erlaubt, für die Unterfangung des Fundaments seiner Garage vorübergehend eine Baugrube auf dem Nachbargrundstück anzulegen. Diese Erlaubnis wurde aufgrund der Notwendigkeit gegeben, strukturelle Schäden am Gebäude zu verhindern, die anders nicht kosteneffizient behoben werden konnten.
Aus dem Urteil geht aber auch hervor, dass das Nachbargrundstück nur unter bestimmten Umständen genutzt werden darf. Die erforderlichen Maßnahmen müssen die strukturelle Integrität eines Gebäudes betreffen. Das Hammerschlags- und Leiterrecht sei zudem nicht für rein ästhetische Verbesserungen gedacht. Eigentümer müssen die Bedingungen der Nutzung und die damit verbundenen Einschränkungen klar dem betroffenen Nachbarn kommunizieren und sicherstellen, dass die Arbeiten im Einklang mit rechtlichen Vorschriften stehen.
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